5 rechtliche Fragen beim Buchbloggen

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Tilman Winterling ist ein buchbloggender Rechtsanwalt – wie praktisch, dachten wir! Denn jede/r BuchbloggerIn ist mit dem Thema Recht wohl schon einmal in Berührung gekommen. Schließlich ist auch das Internet kein gesetzloser Raum und es muss einiges beachtet werden beim professionellen – und schlichtweg legalen – Lesen, Rezensieren und Bloggen. 5 wichtige Fragen haben wir dem Experten gestellt, hier finden Sie die Antworten.

1. Ist meine Rezension Werbung, wenn ich dafür vom Verlag ein Rezensionsexemplar bekommen habe?

Besprechungen von Büchern sind unter dem Strich mit Produkttests zu vergleichen. Wird außer dem Rezensionsexemplar keine Vergütung gezahlt und gibt es keine inhaltlichen Vorgaben eines positiven Berichts, sondern der Blogger kann unvoreingenommen seine Meinung schreiben, liegt auch bei einer euphorischen Besprechung keine Werbung vor, wenn sie denn ein „objektiver Test“ ist.

2. Braucht mein Blog ein Impressum und was muss es beinhalten?

Ja, unbedingt. Den Namen und die Anschrift, eine E-Mail Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel also eine Telefonnummer. Da auf Blogs fast immer auch journalisitisch-redaktionelle Inhalte stehen, ist noch die Angabe des Namens und der Anschrift eines hierfür Verantwortlichen notwendig.

3. Was muss ich beim Zitieren aus den von mir rezensierten Büchern beachten?

Richtiges zitieren ist eigentlich nicht schwer, sollte dabei aber immer als Zitat gekennzeichnet werden und mit der Angabe des eigentlichen Urhebers versehen werden, bestenfalls auch noch mit der Fundstelle bei einem Buch also die Seitenzahl. Dazu habe ich mal auf meinem Blog einen ausführlichen Artikel geschrieben.

4. Wieso darf ich E-Books nicht weitergeben oder verleihen?

Das kommt natürlich immer darauf an unter welchen Voraussetzungen mir das E-Book zur Verfügung gestellt wurde. Anders als ein Buch in physischer Form können eBooks massenweise vervielfältigt werden. Damit dies nicht zum Schäden bei Urhebern führt, wird meist eine Weitergabe ausgeschlossen. Anders als bei einem physischen Produkt erwirbt man bei einem E-Book auch nicht dieses selbst, sondern nur das Recht dieses zu nutzen. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob dieses Nutzungsrecht auch die Weitergabe an andere erlaubt oder nicht.

[Anmerkung von NetGalley: Die meisten NetGalley-Verlage schützen ihre Titel durch Digitale Rechteverwaltung (DRM). Wir vertrauen darauf, dass alle NetGalley-Mitglieder den Kopierschutz der Leseexemplare respektieren.]

5. Wieso verschwindet mein Leseexemplar nach einer Weile vom E-Reader?

Auch dies ist ein Schutz zu Gunsten der Urheber. E-Books können zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden, ähnlich wie wenn man in einer Online-Videothek eine zeitlich begrenzte Nutzung von einem Film kauft. Wie früher in der Bibliothek darf man das Buch, dann nur bis zum Ende der „Leihe“ nutzen, weil man es nicht zurückbringen kann, löscht es sich selbst.

[Anmerkung von NetGalley: Mehr zum Ablaufdatum eines NetGalley-Leseexemplars erfahren Sie auch in unserer Wissensdatenbank. Welche spezifischen Nutzungsrechte an einem NetGalley-Leseexemplar Sie erhalten, bestimmt der jeweilige Verlag.]

Sicher brennen Ihnen allen viele weitere Fragen auf der Seele – auch die sollen natürlich beantwortet werden. Kommentieren Sie diesen Beitrag oder richten Sie die Frage auf Twitter an @NetGalleyDE. Wir wählen aus allen Einsendungen Fragen für den nächsten Blogbeitrag zum Thema Recht aus!

Das ist der Profi:

Rechtsanwalt Tilman Winterling ist momentan im Bereich des Verlags-, Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Schon während seines Referendariats, das er mit Prädikat im Juni 2016 abschloss, arbeitete Tilman unter anderem bei der Kulturbehörde Hamburg im Kunstrecht. Außerdem war er für verschiedenen Kanzleien u.a. im Urheber- und Werberecht sowie im Verlags-, Medien- und Entertainmentrecht tätig.

Neben seiner Arbeit als Rechtsanwalt, bloggt Tilman über Literatur, betreibt eine Plattform für junge Literatur, organisiert Lesungen, ist Mitglied im Literaturhaus Hamburg, der Internationalen Stefan Zweig Gesellschaft und dem Förderkreis der Hotlist. Zudem steht er gerne für Vorträge, Interviews und Jurytätigkeit zur Verfügung und auf der Bühne.

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15 Kommentare zu “5 rechtliche Fragen beim Buchbloggen

  1. Vielen Dank für den Beitrag – ich wusste zwar alles prinzipiell schon, aber das ganze nochmal von jemandem zu lesen „der sich auskennt“, sichert nochmal zusätzlich ab 🙂

  2. Wenn ich bei meiner Seite auf Facebook von einem Buch von netgalley berichte, darf ich laut Amazon mein Kindle mit dem entsprechendem cover nicht als Bild verwenden. Darf ich dann Bildmaterial oder auch Kurzbeschreibung von der netgalley Website nutzen oder verstösst das gegen die dsgvo bzw urheberrecht ?? Würde natürlich netgalley sowie den Autor und den Verlag verlinken bzw nennen… halte ich dann alles ein oder ist noch etwas zu beachten ??? Im Moment ist es sehr verwirrend für uns Blogger

    1. Liebe Anika,
      du kannst die Cover und die Kurzbeschreibung, die du auf NetGalley findest, gerne verwenden und dabei am besten den jeweiligen Verlag als Urheber angeben.
      Viele Grüße vom NetGalley-Team

  3. Sehr praktische solche Rechtsanwalt-Tipps von einem Blogger mit echten Rechtskenntnissen zu bekommen. Ich habe gesehen, dass viele Blogger unnötigerweise heute ihren Content als Werbung kennzeichnen. Ich möchte dies jedoch nur machen, wenn es tatsächlich der Fall ist. Dafür ist der erste Hinweis hier sehr hilfreich.

  4. Mir hat sich schon immer die Frage gestellt, ob eine Rezension Werbung ist, wenn man ein Rezensionsexemplar bekommt. Danke für die Auflösung, dass es nicht zwingend Werbung ist. Als Anwalt kennen sie sich schließlich in solchen Fällen aus.

  5. Interessant, dass auch schon ein kleiner Blog ein Impressum benötigt. Ich liebe Lesen und alles, was mit Büchern zu tun hat. Unheimlich gerne würde ich einen Buchblog starten, aber habe keinen Rechtsanwalt, der mich in der Hinsicht beraten könnte. Vielleicht werde ich mich weiter einlesen und es dann tatsächlich mal in Angriff nehmen.

  6. Vielen Dank für die Erklärung, wie der Name und die Adresse der für den Blog verantwortlichen Person für ein Impressum benötigt wird. Mein Vater möchte einen professionellen Blog für sein Unternehmen starten, aber er hat einige rechtliche Fragen dazu. Ich werde diese Informationen mit ihm teilen und ihm raten, für weitere Informationen mit einem Generalanwalt zu sprechen.

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