5 rechtliche Fragen beim Buchbloggen

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Tilman Winterling ist ein buchbloggender Rechtsanwalt – wie praktisch, dachten wir! Denn jede/r BuchbloggerIn ist mit dem Thema Recht wohl schon einmal in Berührung gekommen. Schließlich ist auch das Internet kein gesetzloser Raum und es muss einiges beachtet werden beim professionellen – und schlichtweg legalen – Lesen, Rezensieren und Bloggen. 5 wichtige Fragen haben wir dem Experten gestellt, hier finden Sie die Antworten.

1. Ist meine Rezension Werbung, wenn ich dafür vom Verlag ein Rezensionsexemplar bekommen habe?

Besprechungen von Büchern sind unter dem Strich mit Produkttests zu vergleichen. Wird außer dem Rezensionsexemplar keine Vergütung gezahlt und gibt es keine inhaltlichen Vorgaben eines positiven Berichts, sondern der Blogger kann unvoreingenommen seine Meinung schreiben, liegt auch bei einer euphorischen Besprechung keine Werbung vor, wenn sie denn ein „objektiver Test“ ist.

2. Braucht mein Blog ein Impressum und was muss es beinhalten?

Ja, unbedingt. Den Namen und die Anschrift, eine E-Mail Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel also eine Telefonnummer. Da auf Blogs fast immer auch journalisitisch-redaktionelle Inhalte stehen, ist noch die Angabe des Namens und der Anschrift eines hierfür Verantwortlichen notwendig.

3. Was muss ich beim Zitieren aus den von mir rezensierten Büchern beachten?

Richtiges zitieren ist eigentlich nicht schwer, sollte dabei aber immer als Zitat gekennzeichnet werden und mit der Angabe des eigentlichen Urhebers versehen werden, bestenfalls auch noch mit der Fundstelle bei einem Buch also die Seitenzahl. Dazu habe ich mal auf meinem Blog einen ausführlichen Artikel geschrieben.

4. Wieso darf ich E-Books nicht weitergeben oder verleihen?

Das kommt natürlich immer darauf an unter welchen Voraussetzungen mir das E-Book zur Verfügung gestellt wurde. Anders als ein Buch in physischer Form können eBooks massenweise vervielfältigt werden. Damit dies nicht zum Schäden bei Urhebern führt, wird meist eine Weitergabe ausgeschlossen. Anders als bei einem physischen Produkt erwirbt man bei einem E-Book auch nicht dieses selbst, sondern nur das Recht dieses zu nutzen. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob dieses Nutzungsrecht auch die Weitergabe an andere erlaubt oder nicht.

[Anmerkung von NetGalley: Die meisten NetGalley-Verlage schützen ihre Titel durch Digitale Rechteverwaltung (DRM). Wir vertrauen darauf, dass alle NetGalley-Mitglieder den Kopierschutz der Leseexemplare respektieren.]

5. Wieso verschwindet mein Leseexemplar nach einer Weile vom E-Reader?

Auch dies ist ein Schutz zu Gunsten der Urheber. E-Books können zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden, ähnlich wie wenn man in einer Online-Videothek eine zeitlich begrenzte Nutzung von einem Film kauft. Wie früher in der Bibliothek darf man das Buch, dann nur bis zum Ende der „Leihe“ nutzen, weil man es nicht zurückbringen kann, löscht es sich selbst.

[Anmerkung von NetGalley: Mehr zum Ablaufdatum eines NetGalley-Leseexemplars erfahren Sie auch in unserer Wissensdatenbank. Welche spezifischen Nutzungsrechte an einem NetGalley-Leseexemplar Sie erhalten, bestimmt der jeweilige Verlag.]

Sicher brennen Ihnen allen viele weitere Fragen auf der Seele – auch die sollen natürlich beantwortet werden. Kommentieren Sie diesen Beitrag oder richten Sie die Frage auf Twitter an @NetGalleyDE. Wir wählen aus allen Einsendungen Fragen für den nächsten Blogbeitrag zum Thema Recht aus!

Das ist der Profi:

Rechtsanwalt Tilman Winterling ist momentan im Bereich des Verlags-, Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Hamburg tätig. Schon während seines Referendariats, das er mit Prädikat im Juni 2016 abschloss, arbeitete Tilman unter anderem bei der Kulturbehörde Hamburg im Kunstrecht. Außerdem war er für verschiedenen Kanzleien u.a. im Urheber- und Werberecht sowie im Verlags-, Medien- und Entertainmentrecht tätig.

Neben seiner Arbeit als Rechtsanwalt, bloggt Tilman über Literatur, betreibt eine Plattform für junge Literatur, organisiert Lesungen, ist Mitglied im Literaturhaus Hamburg, der Internationalen Stefan Zweig Gesellschaft und dem Förderkreis der Hotlist. Zudem steht er gerne für Vorträge, Interviews und Jurytätigkeit zur Verfügung und auf der Bühne.

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27 Kommentare zu “5 rechtliche Fragen beim Buchbloggen

  1. Hi! Ich gewinne ab und zu Rezi-Exemplare von LovelyBooks und rezensiere sie auf LB, Reado, Goodreads und Instagram. Allerdings verdiene ich mit nichts davon Geld.
    Muss ich das versteuern?

  2. Danke für den Beitrag. Ich hätte eine Frage zu den Rezensionsexemplaren und Steuern.
    Ich rezensiere meine Bücher nur über die Buchhandlungen, READO, Lesejury, Amazon und Lovelybooks. Muss ich meine Rezensionsexemplare dann trotzdem bei der Steuer angeben bzw. ein Gewerbe dafür anmelden? Ich dachte bisher immer, dass es erst ab einem Blog/ Instagram angegeben werden muss.

    1. Hallo,

      wenn Sie lediglich auf den genannten Rezensionsplattformen aktiv sind und weder Einnahmen erzielen noch vertragliche Kooperationen eingehen, müssen Sie sich in der Regel keine Sorgen machen und entsprechend auch kein Gewerbe anmelden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung leisten können.

      Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter.

      Viele liebe Grüße
      Ihr NetGalley-Team

  3. Ich rezensiere meine Rezensionsexemplare von NetGalley und der Lesejury auf Instagram, bin aber sehr klein (ca 100 Follower) und verdiene auch nichts damit. Muss ich dann trotzdem ein Gewerbe anmelden?

  4. Gerade geht bei Booktok das Thema Nutzung von Sounds bei Rezensionen um.
    Können Sie hierzu einen Blogbeitrag machen? Was darf ich als Privatperson/ Blogger an Bild- und Tonmaterial im nichtkommerziellen Bereich nutzen? Was nicht? Vielen lieben Dank!

    1. Hallo,

      vielen lieben Dank für den Hinweis! Das ist natürlich ein sehr wichtiges Thema, das wir sehr gerne zukünftig in einem neuen Blogbeitrag aufgreifen werden.

      Viele liebe Grüße.

  5. ist das ganze rein auf e-Books bezogen oder gilt das auch für Print Rezensionsexemplare?
    Das wäre für mich noch interessant, wie das dann mit Steuer/Gewerbe aussieht!🥰

  6. Guten Tag ,
    Ein toller Bericht vielen Dank dass Sie diese Infos mit uns teilen. Ich baue gerade einen Blog auf. Es geht nicht darum etwas zu verkaufen, sondern eher geht es um persönliche Erfahrungen und Inspirationen die ich aus verschiedenen Büchern und Strategien gesammelt habe. Diese möchte ich jetzt in so einer Art Community teilen. Nun ist meine Frage, inwieweit darf ich Dinge aus Büchern oder auch bildliche Darstellungen wie beispielsweise Diagramme daraus verwenden und wie? Herzlichen Dank schonmal im Voraus 🙂

    1. Hallo, danke für Ihre Frage! Cover von Büchern können Sie gerne verwenden, für weitere Materialien wie Darstellungen und inhaltliche Dinge müssen Sie bitte bei den entsprechenden Verlagen direkt nachfragen, ob Sie sie nutzen können.

  7. Vielen Dank für die Erklärung, wie der Name und die Adresse der für den Blog verantwortlichen Person für ein Impressum benötigt wird. Mein Vater möchte einen professionellen Blog für sein Unternehmen starten, aber er hat einige rechtliche Fragen dazu. Ich werde diese Informationen mit ihm teilen und ihm raten, für weitere Informationen mit einem Generalanwalt zu sprechen.

  8. Interessant, dass auch schon ein kleiner Blog ein Impressum benötigt. Ich liebe Lesen und alles, was mit Büchern zu tun hat. Unheimlich gerne würde ich einen Buchblog starten, aber habe keinen Rechtsanwalt, der mich in der Hinsicht beraten könnte. Vielleicht werde ich mich weiter einlesen und es dann tatsächlich mal in Angriff nehmen.

  9. Mir hat sich schon immer die Frage gestellt, ob eine Rezension Werbung ist, wenn man ein Rezensionsexemplar bekommt. Danke für die Auflösung, dass es nicht zwingend Werbung ist. Als Anwalt kennen sie sich schließlich in solchen Fällen aus.

  10. Sehr praktische solche Rechtsanwalt-Tipps von einem Blogger mit echten Rechtskenntnissen zu bekommen. Ich habe gesehen, dass viele Blogger unnötigerweise heute ihren Content als Werbung kennzeichnen. Ich möchte dies jedoch nur machen, wenn es tatsächlich der Fall ist. Dafür ist der erste Hinweis hier sehr hilfreich.

  11. Wenn ich bei meiner Seite auf Facebook von einem Buch von netgalley berichte, darf ich laut Amazon mein Kindle mit dem entsprechendem cover nicht als Bild verwenden. Darf ich dann Bildmaterial oder auch Kurzbeschreibung von der netgalley Website nutzen oder verstösst das gegen die dsgvo bzw urheberrecht ?? Würde natürlich netgalley sowie den Autor und den Verlag verlinken bzw nennen… halte ich dann alles ein oder ist noch etwas zu beachten ??? Im Moment ist es sehr verwirrend für uns Blogger

    1. Liebe Anika,
      du kannst die Cover und die Kurzbeschreibung, die du auf NetGalley findest, gerne verwenden und dabei am besten den jeweiligen Verlag als Urheber angeben.
      Viele Grüße vom NetGalley-Team

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